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Allgemeine Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Intergusto GmbH

Stand: 01.07.2012

§ 1 Allgemeines
(1) Für alle unsere Geschäfte - auch zukünftiger Art - gelten die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(2) Frühere Vereinbarungen sind aufgehoben, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Die Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen hat auf die Gültigkeit der anderen Bedingungen keinen Einfluss.
(5) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustim-mung abtreten.
§ 2 Angebote, Bestellungen
(1) Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
(2) Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzu-nehmen oder dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware auszuliefern.
(3) Unsere Angebote sind - insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit - stets freibleibend und unverbindlich. Be-stellungen gelten nur als angenommen, sofern sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mündliche Zusagen unsererseits bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(4) Alle Angaben über unsere Ware dienen lediglich der Beschreibung. Sie garantieren keine Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
§ 3 Preise, Mengen, Gewichte
(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere auf Grund veränderter Rechtsnormen oder bei ge-änderten Import-Waren Einfuhrabgaben eintreten. Steuern, Spesen und sonstige Abgaben oder Kosten, die nach Vertragsschluss durch Gesetzesänderungen oder behördliche Maßnahmen entstehen oder sich erhöhen, gehen stets zu Lasten des Käufers.
(3) Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung am Versandort festgestellte Gewicht. Bei Import-Ware sind die Rechnungsgewichte des Abladers maßgebend.
(4) Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht allein zu Lasten des Käufers.
(5) Wir sind stets berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
§ 4 Versicherung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart. Eine Versendung der Ware erfolgt unversichert auf Gefahr des Käufers. Der Käufer trägt die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Gleiches gilt, wenn „cif“ etc. verkauft wird, sodass et-waige auf dem Beförderungsweg entstehende Beschädigungen, Gewichtsverluste und Transportschwund zu Lasten des Käufers gehen.
(2) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen, daraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten.
(3) Die Klausel „Frei Bestimmungsort“ oder „Frei Haus“ bezieht sich lediglich auf die Übernahme der Frachtkosten durch uns, nicht aber auf das Transportrisiko.
§ 5 Leergut
Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut wie Eurokisten, Paletten und Eurohaken hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und Wert zurückzugeben, wie er es bei Anlieferung unserer Ware erhalten hat. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns nicht zeitgleich mit der Anlieferung unserer Ware möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen.
§ 6 Lieferung, Lieferzeit
(1) Unsere Lieferpflicht steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wir sind zu Teillie- ferungen berechtigt.
(2) Liefertermine oder Lieferfristen oder Abladezeiten gelten grundsätzlich als unverbindlich vereinbart, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver- pflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Die Wahl des Versandortes und Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schrift- licher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
(5) Hat der Käufer das Transportmittel zu stellen, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten hat der Käufer zu tragen.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(7) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Lager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferungen an ihn ausführen oder ausführen lassen.
(8) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nicht- verfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die vo-raussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft ab-geschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(9) Ein von uns zu vertretender Lieferverzug berechtigt den Käufer, nachdem er eine schriftliche und angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat, zum Rücktritt. Sind Teillieferungen bereits erfolgt, erstreckt sich der Rücktritt nur auf die noch nicht gelieferten Mengen. Weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz richten sich nach § 9.
(10) Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Energiemangel, Zerstörungen bei Zulieferern, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen und entbinden uns für die Dauer und im Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über ein solches Ereignis Mitteilung zu machen sowie dessen voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Können wir auch da-nach nicht leisten, sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. Im Falle des Rücktritts verpflichten wir uns, bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
§ 7 Qualität, Auszeichnung
(1) Die Qualität der von uns zu liefernden Ware bestimmt sich nach dem Handelsbrauch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne der Lebensmittelkennzeich-nungsverordnung. Die Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind vom Letztverkäufer einzuhalten.
§ 8 Mängelrügen, Gewährleistung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabho-lung bei ihrer Übernahme sofort
  a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. auf der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermer-ken, und
  b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
(2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
  a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz der ord-nungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehender Ziffer 1 b) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt ab-weichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen 2 Wochen ab Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
  b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen ggü. Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
  c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
  d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. Bei gerügter Ware ist der Kunde verpflichtet, Tiefkühlware bei mindestens – 22° zu lagern, Frischware bei -1° bis +1°. Wir sind berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu fordern.
(3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziff. 1 a erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. auf der Empfangs-quittung fehlt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haf-tung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Weiter werden im Falle einer Beanstandung in Bezug auf das Gewicht lediglich abnotierte Gewichte pro Karton akzeptiert, wogegen eine Verwiegeliste nicht anerkannt wird. Eine mögliche Gewichtsdifferenz ist seitens des Käufers mittels einer Abnotierungsliste pro Karton nachzuweisen. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt gemäß § 377 HGB als genehmigt und abgenommen.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbe-seitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Diese Entscheidung obliegt uns. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kauf-preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehlt, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Gesamthaftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei ei-ner Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei ein-facher Fahrlässigkeit haften wir nur
  a für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  b für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwie-gen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenser-satzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjäh-rungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzan-sprüche des Käufers gem. § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Zahlung, Zahlungsverzug
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis grundsätzlich „netto Kasse“ ohne Abzug bei Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zah-lungsverzugs.
(2) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Fälligkeit berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Für jede Mahnung sind, wer bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, eine Gebühr von 5,00 € zu berechnen.
(3) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wir sind berechtigt, die Entgegennahme von Zahlungen mittels Wechsel ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Sämtliche insoweit entstehenden Kosten trägt der Käufer.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Eine mögliche Aufrechnung bedarf der Schriftform und ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und somit nur in gegenseitigem Einvernehmen rechtskräftig. Außerdem ist der Käufer zur Aus-übung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver-hältnis beruht.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen äl-tere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(6) Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, hat er seine Zahlung eingestellt oder haben sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtert, so sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte berechtigt, Vorauszah-lungen oder Sicherheitsleistungen wegen aller aus diesem Vertrag oder sonstigen Verträgen bestehende Ansprüche, unbeschadet ihrer Fälligkeit, zu verlangen. Auch können wir in diesen Fällen jederzeit von allen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware, insbesondere Tiefkühl- und Frischware, pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir be-rechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Ei-gentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetz-lichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwer-ben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Ab-satz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf
  e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir aufbehaltsware mit ihrer Firma, bzw. ihrem Namen, ihrer Anschrift und dem jeweiligen Miteigentumsanteil mitzuteilen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Gerichtsstand ist grundsätzlich unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn-sitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 12 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzu-lässig oder unwirksam ist.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche - wirksame - Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zwecken der weggefallenen Vorschrift soweit wie möglich zu verwirklichen.